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Haftung für verbotene Auszahlungen bei der GmbH & Co. KG
Der BGH hat entschieden, dass bei der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellt, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Ist der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH, ist es für seine Haftung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grds. ohne Bedeutung, ob daneben eine natürliche Person als Komplementär unbeschränkt haftet. Ferner hat der Senat ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach § 43 Abs. 3 GmbHG für gem. § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der Kommanditgesellsch...