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Umsatzsteuer | Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirts ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist (entgegen Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE). (2) Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
Der Kläger ist Landwirt und betrieb in den Streitjahren eine Pferdezucht und eine Pferdepension. Soweit die Pferdeeinsteller Landwirte waren, hat das Finanzamt die Durchschnittssatzbesteuerung anerkannt, im Übrigen – mit Billigung des Finanzger...