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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 9 KA 7/14 B

Gesetze: GKG § 66; GKG § 68; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 32 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Über Streitwertbeschwerden hat grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

2. Ein Kläger hat im Allgemeinen kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts.

Fundstelle(n):
VAAAE-86520

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