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DBAR Österreich Zu Artikel 6

Schlußprotokoll

Zu Artikel 6

Zu den wesentlichen Interessen gehört insbesondere die Wahrung der Hoheitsrechte und der Sicherheit. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe hiernach auch ablehnen, wenn die Anwendung seiner Rechtsvorschriften von einer Tatsache abhängt, die außerhalb seiner Rechtsordnung gelegen ist oder wenn sein Recht durch eine solche Tatsache betroffen ist.

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PAAAE-86321

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