Schlußprotokoll
Zu Artikel 5
Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der beiderseitigen Bundesfinanzministerien. Ersuchen um Übermittlung von Akten sollen indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86321