Schlußprotokoll
Zu Artikel 3
(1) Die materielle Gegenseitigkeit wird derzeit für gegeben erachtet. Beide Staaten verpflichten sich, wesentliche Änderungen ihrer Abgabengesetzgebung, die für das Bestehen der materiellen Gegenseitigkeit bedeutsam sind, einander mitzuteilen. Jeder Staat ist berechtigt, die Gewährung der Rechtshilfe insoweit einzuschränken, als die materielle Gegenseitigkeit nicht mehr besteht.
(2) Die Abgabenbehörden der beiden Staaten werden sich nach Tunlichkeit über abgabenrechtlich bedeutsame Tatbestände auch ohne besonderes Ersuchen gegenseitig unterrichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86321