DBAR Österreich Zu Artikel 17
Schlußprotokoll
Zu Artikel 17
Rechtsschutz und Rechtshilfe sollen grundsätzlich auch für Abgabenansprüche und im Hinblick auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen. Es werden jedoch Ersuchen um Vollstreckung oder Sicherung von Ansprüchen, die die Zeit vor dem betreffen, nicht gestellt werden.
Fundstelle(n):
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PAAAE-86321