DBAR Österreich Zu Artikel 11
Schlußprotokoll
Zu Artikel 11
Die Vollstreckung wird von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt sind. Der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86321