Schlußprotokoll
Zu Artikel 1
(1) Öffentliche Abgaben im Sinne dieses Vertrages sind Geldleistungen steuerlichen Charakters, auch wenn sie unter der Bezeichnung „Gebühr” oder „Beitrag” oder wenn sie für Sondervermögen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Verwaltungswege erhoben werden. Die Bestimmungen des Vertrages finden auch auf die steuerlichen Nebenleistungen, insbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen, auf Säumniszuschläge und Kosten Anwendung.
(2) Die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Ausgleichsteuer, sowie die Kraftfahrzeugsteuer gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne des Artikels 1.
(3) Für die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern, sowie für Zölle und Monopolabgaben wird eine besondere Vereinbarung über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Aussicht genommen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86321