DBAR Österreich Zu Artikel 11 und
12
Schlußprotokoll
Zu Artikel 11 und 12
Sind die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit der Abgaben nach den Vorschriften des ersuchten Staates gegeben, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und mit den hierfür vorhandenen Belegen an die ersuchende Behörde zurück.
Fundstelle(n):
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PAAAE-86321