DBAR Österreich Artikel 9
III. Rechtshilfe in Abgabensachen
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9
Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Vertragstaaten nicht erstattet Ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft der beteiligten Behörden die an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
Fundstelle(n):
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PAAAE-86321