DBAR Österreich Artikel 3
III. Rechtshilfe in Abgabensachen
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
Fundstelle(n):
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PAAAE-86321