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DBAR Österreich Artikel 3

III. Rechtshilfe in Abgabensachen

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Fundstelle(n):
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PAAAE-86321

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