DBAR Österreich Artikel 17

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 17 [1]

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der Vertragstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

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PAAAE-86321

1Dieses Abkommen wurde in Bonn am 4. Oktober 1954 in zwei Urschriften unterfertigt. Es ist am 26. November 1955 in Kraft getreten (BGBl 1955 II S. 926).