DBAR Österreich Artikel 15

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten können bei Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auftreten, sowie vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die Bundesfinanzministerien der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen setzen.

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PAAAE-86321