DBAR Österreich Artikel 10
III. Rechtshilfe in Abgabensachen
B. Besondere Bestimmungen
a) Rechtshilfe bei der Zustellung
Artikel 10
Zustellungen werden entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis des ersuchten Finanzamtes nachgewiesen, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.
Fundstelle(n):
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PAAAE-86321