DBAR Italien Art. 9
Art. 9 Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren
Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, soweit nicht in den Artikeln 10 bis 12 etwas Abweichendes angeordnet ist.
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FAAAE-86320