DBAR Italien Art. 8
Art. 8 Gebühren und Auslagen
Für die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen werden dem anderen Staat keinerlei Gebühren oder Auslagen erstattet; ausgenommen sind vorbehaltlich anderer Übereinkunft die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
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FAAAE-86320