DBAR Italien Art. 8

Art. 8 Gebühren und Auslagen

Für die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen werden dem anderen Staat keinerlei Gebühren oder Auslagen erstattet; ausgenommen sind vorbehaltlich anderer Übereinkunft die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-86320