Art. 7 Durchführung der Rechtshilfe
(1) Die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde des ersuchten Staates ist verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.
(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind berechtigt, sich bei der Handlung nach den allgemeinen, in dem ersuchten Staat maßgebenden Vorschriften vertreten zu lassen oder ihr beizuwohnen.
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FAAAE-86320