Art. 4 Schriftliches Ersuchen
(1) Alle Ersuchungsschreiben nebst den beigefügten Schriftstücken werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt und von einer Übersetzung in der Sprache des ersuchten Staates begleitet.
(2) In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstücks anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-86320