DBAR Italien Art. 18

Art. 18 Vereinbarungen der obersten Finanzbehörden

Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten können unmittelbare Vereinbarungen zur. Durchführung dieses Abkommens treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Behandlung von Geldleistungen anderer Art auf steuerlichem Gebiet sowie über die Umrechnung und die Abführung der beizutreibenden Beträge vereinbaren.

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FAAAE-86320