Art. 16 Absehen von der Beglaubigung von Urkunden der Gerichte
(1) Die von den für Steuersachen zuständigen Gerichtsbehörden des einen Staates aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichtsbehörde versehen sind, zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).
(2) Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber oder von einer sonst zuständigen Person unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem die Gerichtsbehörde angehört.
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FAAAE-86320