Art. 13 Ausnahmen
(1) Die Amts- und Rechtshilfe wird nicht gegen Angehörige des ersuchten Staates gewährt, die innerhalb des Gebietes dieses Staates ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Diese Bestimmung gilt nicht:
für die Amts- und Rechtshilfe zur Durchführung von Steueransprüchen, die gegen den Steuerpflichtigen in einem Zeitpunkt begründet waren, zu dem er die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besaß oder zu dem er den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebstätte in diesem Staat hatte, und
ferner nicht für die Amts- und Rechtshilfe zur Durchführung von Steueransprüchen in Fällen, in denen die aus den inneren Vorschriften der beiden Staaten sich ergebende Doppelbesteuerung auf Grund eines Abkommens zwischen den beiden Staaten über Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert ist.
(2) Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um die Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
(3) Ersuchen, auf Grund deren im Gebiet des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die nicht als Steuerpflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiet des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für Ersuchen aller Art, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts-, Betriebs- oder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.
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FAAAE-86320