DBAR Italien Art. 12
Art. 12 Durchführung der Vollstreckung
Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Recht des ersuchten Staates.
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FAAAE-86320