Art. 10 Vollstreckung
(1) Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag, der von der Obersten Finanzverwaltungsbehörde des einen Staates an die gleiche Behörde des anderen Staates zu richten ist, kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrekken. Die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden.
(2) Die im vorstehenden Absatz bezeichneten Verfügungen werden ohne vorherige Anhörung der Parteien gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die Oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.
(4) Als Grundlage der Vollstreckung können an Stelle der im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen Rückstandsausweise nach näherer Vereinbarung der Obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten treten.
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FAAAE-86320