Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland abgeschlossenen Abkommens über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil dieses Abkommens selbst bilden sollen:
Die Bestimmungen des Artikel 2 Absatz 1 und 2 sind dahin auszulegen, daß die dort genannten Steuerpflichtigen steuerlich nicht nur formell, sondern auch materiell gleich behandelt werden.
Die Bestimmungen des Artikel 2 sollen nicht angewendet werden, insoweit und insolange die darin vorgesehenen Vorteile bereits durch Artikel 2 und 3 des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland vom gewährt sind.
Die beiden Staaten werden, um die Prüfung der materiellen Gegenseitigkeit für die Gewährung der Amts- und Rechtshilfe zu erleichtern, Aufstellungen über die Befugnisse der Finanzbehörden austauschen, für die Übereinstimmung in den Rechtsgrundsätzen des deutschen und des finnischen Rechts bei Amts- und Rechtshilfeersuchen angenommen werden darf. Die Aufstellungen sollen insbesondere Aufschluß geben
über die Auskünfte, Anzeigen, Gutachten und Beweismittel, die von den Steuerpflichtigen oder von dritten Personen verlangt werden können,
über die Zwangsmittel Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die gegenüber den Steuerpflichtigen oder dritten Personen zulässig sind.
Solange oder soweit die Aufstellungen nicht ausgetauscht und von beiden Seiten anerkannt sind oder soweit das Ersuchen Maßnahmen betrifft, die in den Aufstellungen nicht vorgesehen sind, wird die Amts- und Rechtshilfe gewährt, sofern die Gegenseitigkeit angenommen werden kann, die Durchführung des Ersuchens dem Rechte des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft und nicht ein besonderer Grund zur Ablehnung des Ersuchens gemäß den Vorschriften des Abkommens gegeben ist. Die Gegenseitigkeit in diesem Sinne gilt als vorliegend, wenn dem einzelnen Amts- und Rechtshilfeersuchen eine Bescheinigung der obersten Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates beigefügt ist, die amtlich feststellt, daß einem entsprechenden Ersuchen nach dem Rechte des ersuchenden Staates genügt werden wird.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Übersetzungen sind zu beglaubigen, und zwar entweder von der obersten Finanzverwaltungsbehörde oder von einem beeidigten oder öffentlich ernannten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates.
Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens der beiden obersten Finanzverwaltungsbehörden; das Ersuchen um Übermittlung von Akten soll indessen nur gestellt werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung der Ersuchen dienen soll.
Steht fest, daß die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird, so wird das Ersuchen unter Beifügung einer Bescheinigung hierüber an die ersuchende Behörde zurückgeleitet.
Die beizutreibenden Steuerforderungen gelten in dem ersuchten Staat nicht als bevorrechtigt.
Ersuchen um Vollstreckung sollen nur gestellt werden, soweit ausreichende Vollstreckungsmöglichkeiten im ersuchenden Staate nicht bestehen.
Der Rechtsschutz und die Rechtshilfe, die in diesem Abkommen vereinbart sind, finden zum ersten Mal Anwendung auf die Besteuerung für das Kalenderjahr 1936, hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften, soweit die Einkünfte im Kalenderjahr 1935 oder in einem im Kalenderjahr 1935 endenden Wirtschaftsjahr bezogen sind, und auf die finnische Vermögensteuer nach dem Stande vom .
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IAAAE-86319