DBAR Finnland Art. 5

II. Rechtshilfe in Steuersachen

Art. 5 [1] Schriftliches Ersuchen

(1) Die Ersuchungsschreiben sowie sämtliche anderen im Amts- und Rechtshilfeverkehr zu übermittelnden Urkunden und sonstigen Schriftstücke werden in der Amtssprache des ersuchenden Staates abgefaßt; den von der Republik Finnland ausgehenden Ersuchungsschreiben, Urkunden und sonstigen Schriftstücken sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen.

(2) In den Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAE-86319

1Vgl. Schlussprotokoll Nr. 4 und 5.