II. Rechtshilfe in Steuersachen
Art. 4 Zuständige Behörden
(1) In Steuersachen erfolgt die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen mit Einschluß der Zustellung von Schriftstücken in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.
(2) Für unmittelbare Übermittlung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme ist auf seiten des Deutschen Reichs der Reichsminister der Finanzen, auf seiten der Republik Finnland das Finanzministerium zuständig.
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IAAAE-86319