DBAR Finnland Art. 3
II. Rechtshilfe in Steuersachen
Art. 3 [1] Amts- und Rechtshilfe
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen sowohl bei der Ermittlung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAE-86319
1Vgl. Schlussprotokoll Nr. 3.