IV. Schlußbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten und Kündigung [1]
Dieses Abkommen, ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und finnischer Sprache, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Beginn des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert das Abkommen mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.
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IAAAE-86319
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten; die Wiederanwendung seit dem basierte auf der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-finnischer Vorkriegsverträge vom (BGBl 1954 II S. 740). Das Abkommen ist mit neuem DBA Finnland 2016 entfallen und nach 2017 nicht mehr anzuwenden.