DBAR Finnland Art. 2

I. Rechtsschutz in Steuersachen

Art. 2 [1] Rechtsschutz im anderen Staat

(1) Die Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung, insbesondere den gleichen Schutz vor den Finanzbehörden, Gerichten, Finanz- und Verwaltungsgerichten, wie die Landesangehörigen.

(2) Juristische Personen einschließlich der Gesellschaften sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche der Besteuerung unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung (Absatz 1) wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.

(3) Die Angehörigen des einen Staates mit Einschluß der im Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen dürfen im Gebiete des anderen Staates keiner ungünstigeren steuerlichen Behandlung unterworfen werden als die entsprechenden Angehörigen irgendeines dritten Staates.

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IAAAE-86319

1Vgl. Schlussprotokoll Nr. 1 und 2.