IV. Schlußbestimmungen
Art. 19 Vereinbarungen der obersten Finanzbehörden
Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Behandlung von Geldleistungen anderer Art auf steuerlichem Gebiete, über die Abführung von Vollstreckungserlösen und die Festsetzung von Kursen für die Umrechnung der Beträge vereinbaren, wegen deren eine Vollstreckung zu erfolgen hat.
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IAAAE-86319