III. Beglaubigung von Urkunden
Art. 18 Urkunden der obersten oder einer höheren Finanzbehörden
(1) Urkunden, die von der obersten oder einer höheren Finanzverwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).
(2) Die beiden Staaten werden die in Betracht kommenden Behörden in einem Verzeichnis bekanntgeben, das im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege geändert oder ergänzt werden kann.
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IAAAE-86319