II. Rechtshilfe in Steuersachen
Art. 11 [1] Vollstreckung
(1) Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag, der von der obersten Finanzverwaltungsbehörde des einen Staates an die gleiche Behörde des anderen Staates zu richten ist, kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrekken. Die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen werden ohne vorhergehende Anhörung der Parteien gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.
Fundstelle(n):
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IAAAE-86319
1Vgl. Schlussprotokoll Nr. 6 bis 8.