DBAR Finnland Art. 10
II. Rechtshilfe in Steuersachen
Art. 10 Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren
Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, soweit nicht in den Artikeln 11 bis 13 etwas Abweichendes angeordnet ist.
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IAAAE-86319