Abschnitt IV
Artikel 9 Bekanntgabe von Schriftstücken
(1) Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Schriftstücke betreffend Steueransprüche durch die Post unmittelbar zusenden, auch soweit sie andere als unter das Abkommen fallende Steuern betreffen.
(2) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats stellt der andere Vertragsstaat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und unter das Abkommen fallende Steuern betreffen. Die Vertragsstaaten werden nach vorstehendem Satz verfahren, sofern der ersuchende Staat darlegt, daß das Verfahren nach Absatz 1 nicht möglich oder zweckmäßig ist.
(3) Der ersuchte Staat stellt die Schriftstücke zu, als handele es sich um seine eigenen Schriftstücke,
in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;
soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.
(4) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Artikels steht.
(5) Es ist nicht erforderlich, einem nach diesem Artikel zugestellten Schriftstück eine Übersetzung beizufügen.
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YAAAE-86318