DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 8

Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 8 Sicherungsmaßnahmen

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung von Steueransprüchen so bald wie möglich, doch spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Steueransprüche angefochten worden sind oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Personen, die aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haften.

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YAAAE-86318