DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 7
Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 7 Zahlungsaufschub
Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.
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YAAAE-86318