DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 6
Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 6 Bevorzugte Befriedigung
Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.
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YAAAE-86318