DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 5

Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 5 Verjährungsfristen

(1) Verjährungsfristen von Steueransprüchen richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die Steueransprüche geltenden Verjährungsfristen.

(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(3) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, ein Amtshilfeersuchen auszuführen, das nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.

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YAAAE-86318