DBA Amtshilfe Niederlande Artikel 4

Abschnitt III Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 4 Beitreibung steuerlicher Ansprüche

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 die Beitreibung der Steueransprüche des erstgenannten Vertragsstaats durch, als handele es sich um seine eigenen Steueransprüche.

(2) Absatz 1 gilt nur für Steueransprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, daß die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten etwas anderes vereinbaren.

(3) Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung kann sich auf den Schuldner oder auf jede andere Person beziehen, die aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haftet.

(4) Die Verpflichtung zur Unterstützung bei der Beitreibung von Steueransprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder von den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.

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YAAAE-86318