Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Die bestehenden Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist, sind
in Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Gewerbesteuer,
der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer;
in den Niederlanden:
de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),
de loonbelasting (die Lohnsteuer),
de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer) einschließlich des Anteils des Staates an dem durch die Nutzung natürlicher Ressourcen erzielten Nettogewinn – erhoben aufgrund des Mijnwet 1810 (Berggesetzes von 1810) bezüglich der seit 1967 erteilten Konzessionen oder aufgrund des Mijnwet Continentaal Plat 1965 (Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen auf dem Festlandsockel von 1965),
de dividendbelasting (die Dividendensteuer),
de vermogensbelasting (die Vermögensteuer).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß dieses Abkommen auch anzuwenden ist auf andere Steuern, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. Darunter sind auch die Steuern zu verstehen, die von Gebietskörperschaften eines Vertragsstaats erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAE-86318