Abschnitt V Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten
Artikel 15 Kosten
(1) Die üblichen bei Gewährung der Amtshilfe entstehenden Kosten gehen zu Lasten des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten bei der Gewährung der Amtshilfe gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
(2) Der ersuchende Staat bleibt dem ersuchten Staat gegen über für die finanziellen Folgen von Beitreibungsersuchen verantwortlich, die sich wegen Nichtbestehens des Steueranspruchs oder wegen Ungültigkeit des Vollstreckungstitels als unberechtigt erwiesen haben.
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YAAAE-86318