Abschnitt V Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten
Artikel 14 Rechtsbehelf
(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen ist nur bei der dazu zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen.
(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Abkommen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere bei der Beitreibung, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei der dazu zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung kann der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aussetzen, bis die Entscheidung der zuständigen Instanz vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.
(3) Sobald eine Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Amtshilfeersuchen.
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YAAAE-86318