Abschnitt V Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten
Artikel 13 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts erhalten hat. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Erhebung, Beitreibung, der verwaltungsmäßigen Überprüfung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit den unter dieses Abkommen fallenden Steuern dieses Staates befaßt sind. Diese Personen oder Behörden oder Einrichtungen dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden; sie können sie jedoch nach vorheriger Zustimmung durch den die Informationen erteilenden Staat in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen.
(2) Der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, unterrichtet den Vertragsstaat, der die Informationen übermittelt, auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
(3) Der Vertragsstaat, der die Informationen übermittelt, ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Staat, der die Informationen erhalten hat, unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
(4) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
(5) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der Vertragsstaat, der die Informationen erhalten hat, nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.
(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
(7) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
(8) Der übermittelnde und empfangende Staat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
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YAAAE-86318