Abschnitt V Bestimmungen, die für alle Arten der Amtshilfe gelten
Artikel 11 Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die persönlichen Rechte und Sicherheiten, die die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewähren.
(2) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, den Steueranspruch durch Inhaftnahme beizutreiben.
(3) Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 5, nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat,
Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;
Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;
einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Mittel unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde;
Amtshilfe zu leisten, wenn und soweit die Besteuerung im ersuchenden Staat nach seiner Auffassung im Widerspruch zu allgemein geltenden Besteuerungsgrundsätzen, zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem anderen Abkommen steht, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat;
Amtshilfe zu leisten, wenn diese unter gleichen Verhältnissen gegenüber einem Staatsangehörigen des ersuchten Staates zu einer Diskriminierung eines Staatsangehörigen des ersuchenden Staates führen würde;
einem Ersuchen um Zustellung zu entsprechen, wenn das zu einer unverhältnismäßigen Belastung seiner Verwaltung führen würde.
(4) Wird das Amtshilfeersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.
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YAAAE-86318