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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10241/11

Gesetze: EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 1 EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EGV 883/2004 Art. 67 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 S. 1 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2

Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen Vaters für das bei der Mutter, einer selbstständigen Rechtsanwältin, in Großbritannien lebende volljährige, in Berufsausbildung befindliche Kind

Leitsatz

1. Ein in Deutschland wohnender, nichtselbstständig tätiger Vater hat auch dann alleine Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Großbritannien lebende, dort als selbständige Rechtsanwältin arbeitende Mutter das volljährige, in Ausbildung befindliche Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Soweit die Mutter in England Anspruch auf Familienleistungen „UK child benefit”) hat, steht dem Vater nur Differenzkindergeld zu; soweit sie keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, steht dem Vater Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu.

2. Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 988/2009 verleiht der in Großbritannien lebenden Mutter keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld für ein in ihrem Haushalt in Großbritannien lebendes Kind. Anspruchsberechtigt i. S. d. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 62 Abs. 1 EStG erfüllen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-86294

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