Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggenstands bei "Sale-and-lease-back"-Geschäften
Leitsatz
Elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zur Ausstrahlung von
Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten, bleiben auch nach Abschluss eines sog. "Sale-and-lease-back-Geschäfts"
im wirtschaftlichen Eigentum des Herstellers und Leasingnehmers, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen
Eigentümer bei normalen Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme
wirtschaftlich ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1008 Nr. 17 DB 2015 S. 13 Nr. 12 EFG 2015 S. 694 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2015 S. 552 XAAAE-86285
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