Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b) ErbStG)
Leitsatz
1) Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG ist, dass die tatsächliche
Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen
entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält.
2) Die Steuerbefreiung ist danach rückwirkend zu versagen, wenn die Stiftung eine Anlagestrategie verfolgt, die die Tragfähigkeit
der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterläuft.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 739 Nr. 9 ErbBstg 2015 S. 88 Nr. 4 ErbStB 2015 S. 129 Nr. 5 UVR 2015 S. 236 Nr. 8 AAAAE-86271
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