Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR im Rahmen
einer Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung sind dem Grunde nach
zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG und damit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.
2. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem
EGMR, da diese nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens veranlasst
sind.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 722 Nr. 9 PAAAE-86266
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