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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 9/14

Gesetze: UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, UStG § 3 Abs. 9, GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, BGB § 873, BGB § 925, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Der über den Mindestkaufpereis hinausgehende Mehrerlös, den ein Makler im Rahmen eines atypischen Maktervertrags für die Vermittlung von Immobilien erhält, ist eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung

Leitsatz

1. Erhält eine u. a. die Vermittlung von Immobilien betreibende GmbH als Entgelt für die Vermittlung und den Abschluss von Grundstückskaufverträgen im Namen des Eigentümers zu einem Mindestkaufpreis den darüber hinaus erzielten Mehrerlös, ist umsatzsteuerlich eine gem. § 3 Abs. 9 UStG steuerbare und steuerpflichtige, insbesondere nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreite Vermittlungsleistung anzunehmen.

2. Die GmbH ist hinsichtlich des für die Vermittlungsleistung erzielten, der Umsatzsteuer unterliegenden Mehrerlöses nicht doppelt mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer belastet. Der Grunderwerbsteuer unterliegt bei einem atypischen Maklervertrag nach der Fiktion eines Zwischenerwerbs gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 GrEStG allein der an den Grundstückseigentümer auszukehrende Mindestkaufpreis.

3. Die grunderwerbsteuerliche Bewertung der Verwertungsbefugnis der GmbH als sogenannte „gedachter Zwischenerwerb” bzw. „wirtschaftlicher Verkauf” steht nicht im Widerspruch zur umsatzsteuerlichen Feststellung, dass die GmbH im Rahmen der Veräußerungsgeschäfte den Grundstückseigentümern gegenüber umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistungen erbringt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-86265

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